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Foto: pixabay

Bettelverbot - Verstößt es gegen geltendes Recht ?

Im Ausschuss für Bürgerdienste und öffentliche Ordnung wurde am 7. Juli noch ein Antrag der Fraktion DIE LINKE & Tierschutzpartei zum geplanten Bettelverbot eingebracht. Die Fraktion hält den Vorschlag der Verwaltung für rechtlich bedenklich. Es gibt bisher keine vergleichbare Regelung in Deutschland. - Hier ist der Antrag, der vermutlich am 9. Juli auch im Rat beraten wird:

Die Fraktion Die Linke & Tierschutzpartei bittet den Ausschuss für Bürgerdienste, öffentliche Ordnung, Anregungen und Beschwerden um Beratung und Beschlussfassung des folgenden Prüfauftrags:

Die Linke & Tierschutzpartei hält die vorgesehenen Regelungen zum sogenannten Bettelverbot in der Vorlage (DS-Nr. 02253-26) sowie in dem Änderungsantrag (DS-Nr. 02253-26/2) nicht nur menschlich, sondern auch rechtlich für sehr bedenklich und geht davon aus, dass sie gegen höherrangiges Recht verstoßen könnten. Daher soll gründlich geprüft werden, ob die vorgesehenen Regelungen mit geltendem Recht vereinbar sind. 

Die Verwaltung möge daher prüfen,

  1. ob die vorgesehenen Regelungen mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar sind.
  2. ob sie mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sind, insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Verfahren Lacatus gegen Schweiz vom 19. Januar 2021.
  3. ob sie mit der eigenen rechtlichen Bewertung der Verwaltung vereinbar sind, wonach stilles Betteln grundsätzlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
  4. ob sie mit dem vom Rat beschlossenen Vorrang sozialpolitischer vor ordnungspolitischen Maßnahmen vereinbar sind.
  5. ob die vorgesehenen Regelungen mit Art. 3 des Grundgesetzes sowie den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vereinbar sind und diskriminierende Auswirkungen insbesondere gegenüber armutsbetroffenen und wohnungslosen Menschen entfalten können.
  6. ob sie gegen sonstiges höherrangiges Bundes-, Landes- oder Europarecht verstoßen.
  7. welche Auswirkungen die Regelungen auf armutsbetroffene und wohnungslose Menschen sowie auf die Inanspruchnahme bestehender Hilfsangebote haben.

Begründung:

Die beiden oben genannten Vorlagen greifen in erheblicher Weise in die Rechte armutsbetroffener und wohnungsloser Menschen ein. Aus Sicht der Fraktion Die Linke & Tierschutzpartei bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die vorgesehenen Regelungen mit dem Grundgesetz, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der einschlägigen Rechtsprechung vereinbar sind. Vor einer Beschlussfassung ist deshalb eine umfassende rechtliche Prüfung zwingend erforderlich.

Bereits Art.1 Abs.1 des Grundgesetzes stellt unmissverständlich klar: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Dieser Grundsatz muss auch im Umgang mit Menschen gelten, die von Armut oder Wohnungslosigkeit betroffen sind. Staatliches Handeln darf nicht dazu führen, dass diese Menschen ausgegrenzt, stigmatisiert oder aus dem öffentlichen Raum verdrängt werden.

Darüber hinaus wirft die praktische Umsetzung der vorgesehenen Regelungen erhebliche Fragen auf. Stilles Betteln ist häufig nicht eindeutig als solches erkennbar. Es besteht daher die Gefahr, dass Menschen allein aufgrund ihres Erscheinungsbildes, ihrer Kleidung oder ihrer vermuteten sozialen Situation kontrolliert, angesprochen oder sanktioniert werden. Eine solche Praxis birgt das erhebliche Risiko diskriminierender Maßnahmen und einer Ungleichbehandlung von Menschen in Armut.

Nach Kenntnis der Fraktion wäre Dortmund zudem die erste Kommune in Deutschland, die ein ausdrückliches Verbot des stillen Bettelns in dieser Form einführt. Dortmund sollte nicht die Stadt sein, die mit einem derart weitreichenden Eingriff in die Rechte armutsbetroffener Menschen bundesweit einen solchen Präzedenzfall schafft und mit einem derart problematischen Beispiel vorangeht.

Unabhängig von der rechtlichen Bewertung hält die Fraktion Die Linke & Tierschutzpartei die vorgesehenen Regelungen für den falschen Weg. Armut, Wohnungslosigkeit und soziale Not werden durch Verbote nicht beseitigt, sondern lediglich aus dem öffentlichen Raum verdrängt. Wer Menschen bestraft, weil sie auf Hilfe angewiesen sind, bekämpft nicht die Ursachen von Armut, sondern deren Sichtbarkeit. 

Die Einführung eines solchen Verbots wäre aus unserer Sicht nicht nur rechtlich bedenklich, sondern auch sozialpolitisch, moralisch, ethisch und menschlich ein schwerwiegender Fehler. Wir appellieren daher an alle Fraktionen, die beiden Vorlagen nach Abschluss der rechtlichen Prüfung abzulehnen und stattdessen auf soziale Hilfen statt auf ordnungsrechtliche Verdrängung zu setzen.

 

gez. Fatma Karacakurtoğlu, Fraktionsvorsitzende und sozialpolitische Sprecherin

 

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